(1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 108 Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.
(2) Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
(3) Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht bereits vollständig im Nummerierungskonzept beschrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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- 1. 19/168 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2016/2017 mit Sondergutachten der Monopolkommission - Telekommunikation 2017: Auf Wettbewerb bauen!Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 2017
- 2. 19/15851 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2018/2019 mit 11. Sektorgutachten Telekommunikation der Monopolkommission - Staatliches Augenmaß beim NetzausbauBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2019