(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
Fachbeiträge • 44
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- 3. Versorgungsausgleich und die Aussetzung der Kürzung der laufenden VersorgungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Juli 2013
- 4. RentenkürzungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. April 2025
- 5. Kindesunterhalt 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Juli 2015
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- 7. Rückübertragung von VBL-Rentenanteile aus dem VersorgungsausgleichEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juli 2013
- 8. Tod des Berechtigten: Anpassung nach RechtskraftEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. Oktober 2016