Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
>
Version
10. Februar 2026
10. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit
- 1.
- an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat beteiligt sind, oder
- 2.
- die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden.
(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:
- 1.
- inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder
- 2.
- von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.
(3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
(4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass
- 1.
- der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist,
- 2.
- keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht und
- 3.
- kein Nießbrauch an den Investmenterträgen eingeräumt wurde und keine sonstige Verpflichtung besteht, die Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 6 bis 24): Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)
Fachbeiträge • 46
- 1. Veräußerungsverluste - und die investmentrechtliche TeilfreistellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Februar 2026
- 2. VeräußerungsverlusteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Februar 2026
- 3. Bundesrat stimmt Standortfördergesetz (StoFöG) zuEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 5. Februar 2026
- 4. Bundesregierung beschließt Entwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG)Eingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 18. September 2025
- 5. BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024
- 6. BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024