(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländische Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach § 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist,
- 2.
- der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist und
- 3.
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuergesetzes erfüllt.
(2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar.
Fußnote
(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 7 +++)
Fachbeiträge • 6
- 1. Schreiben zum InvStG 2018 – TAXGATEEingeschränkter ZugriffTaxgate · www.taxgate.com · 15. November 2017
- 2. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 4. Oktober 2026
- 3. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 5. Oktober 2026
- 4. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 5. Oktober 2026
- 5. Veröffentlichungen Dr. Matthias KorffEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 6. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/4729 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 30. November 2022