(1) Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder den Führer eines Schiffes über den Gesundheitszustand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren.
(2) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder die beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche Schiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt haben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der internationalen Reise zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe der Seegesundheitserklärung besteht.
(3) § 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr entsprechende Anwendung. Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1a entsprechen.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/10938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer KrankheitenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 19/20699 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/19810 - Verkehrspolitik und Coronavirus - Entwicklung der verschiedenen VerkehrsträgerBundestag Drucksachen · 2. Juli 2020