(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 44 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 9, 45 Absatz 1 und 2 sowie § 48 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 darzustellen und zu erläutern.
(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern.
(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/6283 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5745 - Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Allianz SE - Rückstellungen sowie mögliche Risiken und AufsichtslückenBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026