(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holzsorten zu beschränken, wenn und soweit dies erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden, die infolge eines oder mehrerer besonderer Schadensereignisse, insbesondere Windwurf und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall, Insektenfraß oder sonstige Schädigungen auch unbekannter Ursache (Kalamitätsnutzungen), erforderlich werden.
(2) Eine erhebliche und überregionale Marktstörung durch Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 ist in der Regel zu erwarten, wenn die Höhe der Kalamitätsnutzung
- 1.
- im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 25 vom Hundert oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 40 vom Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes oder
- 2.
- a)
- in einem Land bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 45 vom Hundert oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 75 vom Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms dieses Landes und
- b)
- im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 20 vom Hundert oder bei der betreffenden Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 30 vom Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes erreicht.
(3) Die Einschlagsbeschränkung kann für das Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September), in dem die Kalamitätsnutzungen erforderlich werden, sowie für das darauf folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet werden. Eine Verlängerung um ein weiteres Forstwirtschaftsjahr ist zulässig, falls die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 weiterhin vorliegen.
(4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetriebes darf durch eine Einschlagsbeschränkung nach Absatz 1 höchstens auf 70 vom Hundert des Nutzungssatzes im Sinne des § 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung beschränkt wurden.
(5) Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können in der Rechtsverordnung von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen werden, wenn das Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstörung nur unerheblich beeinflußt. Die zuständige Landesbehörde kann auf Antrag einzelne Forstbetriebe von der Einschlagsbeschränkung befreien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen Härte führen würde.
Fachbeiträge • 4
- 1. Einschlagsbeschränkung bei Fichten: Welche Steuererleichterungen gelten?Eingeschränkter ZugriffDeu24Admin · www.ecovis.com · 23. August 2021
- 2. Einschlagsbeschränkungen für Fichten bringen Steuererleichterungen für ForstwirteEingeschränkter ZugriffDeu24Admin · www.ecovis.com · 12. April 2021
- 3. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/9925 - Antrag: Wälder erhalten durch effektiven WaldschutzBundestag Drucksachen · 7. Mai 2019
- 2. 19/15240 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag der Abgeordneten der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/11093 - Unser Wald braucht Hilfe - Waldumbau vorantreiben b) zu dem Antrag der Abgeordneten Peter Felser, Stephan Protschka, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/13528 - Waldbesitzer unterstützen - Wald nachhaltig umbauen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/9925 - Wälder erhalten durch effektiven Waldschutz d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/11104 - Naturgemäße Waldbewirtschaftung im Interesse des Waldes und der Forstleute e) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Ebner, Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. - Drucksache 19/13079 - Aktionsplan für einen gesunden und artenreichen WaldBundestag Drucksachen · 14. November 2019
- 3. 19/30792 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/30308 - Höhenflug der Holzpreise und deren Auswirkungen auf das holzverarbeitende GewerbeBundestag Drucksachen · 17. Juni 2021
- 4. 19/30308 - Kleine Anfrage: Höhenflug der Holzpreise und deren Auswirkungen auf das holzverarbeitende GewerbeBundestag Drucksachen · 4. Juni 2021