(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlenden zu ändern.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/13088 - Kleine Anfrage: Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des EntsorgungsfondsgesetzesBundestag Drucksachen · 4. Juli 2017
- 2. 18/13282 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13088 - Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des EntsorgungsfondsgesetzesBundestag Drucksachen · 9. August 2017