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30. Januar 2020
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31. März 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse gemäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben aus:
- 1.
- das nationale Mitglied kann den zuständigen deutschen Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Vorschläge zu den in Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 genannten Ersuchen und Maßnahmen unterbreiten;
- 2.
- dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen Registern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 gewährt, die von öffentlichen Stellen geführt werden, wie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre;
- 3.
- das nationale Mitglied ist gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei dem Koordinierungsdauerdienstmechanismus von Eurojust;
- 4.
- das nationale Mitglied ist die für die Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.
(2) Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstützende Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen unverzüglich zu bearbeiten.
(4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.