Führt eine in § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes bezeichnete Einbringung von Anteilen oder eine in § 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben dazu, daß ein an dem Vorgang beteiligtes oder ein an ihm nicht beteiligtes Unternehmen die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang bestehende Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens nicht mehr erfüllt, so gilt der Vorgang als nicht geschehen, soweit es um die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der im Zeitpunkt des Vorgangs angewandten Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens geht. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die übernehmende Gesellschaft nicht unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist.
Fußnote
(+++ § 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 4 Satz 2 +++)
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 12/7945 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 12/6885 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/7263 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 12/6054 Nr. 2.1 - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - KOM(93) 293 endg. - "Rats-Dok. Nr. 8261/93"Bundestag Drucksachen · 15. Juni 1994
- 2. 12/7899 - Änderungsantrag: zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffen (Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz - MitbestBeiG) - Drucksachen 12/3280, 12/4532, 12/7735 -Bundestag Drucksachen · 15. Juni 1994
- 3. 12/4532 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffen (Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz - MitbestBeiG)Bundestag Drucksachen · 10. März 1993