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22. Juli 2024
22. Juli 2024
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26. Februar 2026
26. Februar 2026
(1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden.
(4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/22064 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21592 - Kabotage im GüterkraftverkehrBundestag Drucksachen · 2. September 2020
- 2. 19/29861 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27522 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen MautdienstesBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 3. 20/12776 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 4. 21/1498 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des PersonenbeförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 8. September 2025