Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Rechtsquiz zum UmweltrechtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 15. September 2011
- 2. BVerwG 7 C 15.05, Urteil vom 26. April 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/32341 - Unterrichtung: Fünfter Bodenschutzbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. September 2021
- 2. 19/29636 - Verordnung: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der GewerbeabfallverordnungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 3. 20/9342 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8764 - Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG)Bundestag Drucksachen · 15. November 2023
- 4. 20/8764 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG)Bundestag Drucksachen · 11. Oktober 2023
- 5. 21/1090 - Unterrichtung: Sechster Bodenschutzbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. August 2025