Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
Fachbeiträge • 7
- 1. Bodenerosion und die Pflicht zur Eigenvorsorge gem. § 5 (2) WGHEingeschränkter ZugriffAnnette Schäfer · www.annette-schaefer.de · 4. Mai 2026
- 2. Rechtsprechungsreport Mikroplastik März 2023Eingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 11. Juni 2023
- 3. Besonderes VerwaltungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.rfth.de · 10. Oktober 2011
- 4. BVerwG 7 B 16.10, Beschluss vom 28. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 A 3.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 A 4.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 C 11.17, Urteil vom 22. November 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/12213 - Verordnung: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der GewerbeabfallverordnungBundestag Drucksachen · 3. Mai 2017
- 2. 19/29636 - Verordnung: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der GewerbeabfallverordnungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 3. 21/6133 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den JustizkostengesetzenBundestag Drucksachen · 26. Mai 2026