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11. Mai 2021
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16. März 2026
16. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
- 1.
- einer fachtheoretischen Ausbildung und
- 2.
- einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
- 2.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,
- 3.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,
- 4.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,
- 5.
- Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
- 6.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,
- 7.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,
- 8.
- Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,
- 9.
- Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,
- 10.
- Lehrgang „Technische Aufklärung“ und
- 11.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
- 2.
- praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.