(1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 (Gründung einer SE durch Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 (Gründung einer SE durch Verschmelzung) oder des § 34 Abs. 1 Nr. 3 (Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE) vor, haben die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE bemisst sich nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE bestanden hat.
Fachbeiträge • 3
- 1. Die Societas Europaea (SE) - Ein kursorischer ÜberblickEingeschränkter Zugriffwww.taylorwessing.com · 21. April 2026
- 2. Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine Societas Europea (SE)Eingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 24. November 2019
- 3. Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Societas EuropaeaEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 18. September 2018