(1) Auf der Grundlage der von der Leitung erhaltenen Informationen hat die oder der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene, oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene
- 1.
- Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen,
- 2.
- die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen nach § 11 Absatz 3 festzulegen und
- 3.
- zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen.
(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die meisten Arbeitnehmer vertritt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/3817 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und SpaltungenBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022