(1) Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 63 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 54 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene zentral voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.
(2) Der Übergang des Zuschlags auf den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 21/8238 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf SeeBundestag Drucksachen · 28. September 2026
- 2. 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im StromsektorBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 3. 20/2657 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1634, 20/1973, 20/2137 Nr. 5 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022