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30. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
- 1.
- die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und
- 2.
- maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet über einen Antrag auf ergänzende Kapazitätszuweisung innerhalb von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89 nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage um mehr als 15 Prozent führt. Dies gilt nicht bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen Inkompatibilität mit Netzkomponenten.
Fachbeiträge • 2
- 1. Erneuerbare Energien: Neue GesetzespaketeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Referentenentwurf Renewable Energy Directive IIIEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de