(1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
- 1.
- keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,
- 2.
- keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen,
- 3.
- keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und
- 4.
- keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen ausgehen.
(2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maßnahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird.
(3) Die verantwortlichen Personen haben
- 1.
- während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Monitoring zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich zu übermitteln,
- 2.
- die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen und
- 3.
- den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und
- 4.
- bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kennzeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luftverkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
Fachbeiträge • 10
- 1. BVerwG 6 P 5.09, Beschluss vom 16. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 P 18.09, Beschluss vom 05. November 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 PB 29.08, Beschluss vom 30. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 P 8.09, Beschluss vom 23. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 PB 19.07, Beschluss vom 18. März 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 5 P 10.15, Beschluss vom 31. Januar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 P 6.09, Beschluss vom 07. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 PB 3.11, Beschluss vom 16. Juni 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de