(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch.
Fußnote
(+++ § 20 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 7 Satz 2 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Reform des WindSeeG: Zweistufiges Ausschreibungsverfahren mit zweiseitigem Differenzvertrag (CfD) für Offshore-WindenergieanlagenEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 26. Juli 2026
- 2. Erneuerbare Energien: Neue GesetzespaketeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/20429 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 26. Juni 2020
- 2. 21/8238 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf SeeBundestag Drucksachen · 28. September 2026
- 3. 20/2657 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1634, 20/1973, 20/2137 Nr. 5 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022