Die Terminsbestimmung muß enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Grundstücks;
- 2.
- Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
- 3.
- die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
- 4.
- die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
- 5.
- die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.
Fachbeiträge • 17
- 1. Grundstücksbezeichnung bei der Bestimmung des ZwangsversteigerungsterminsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Februar 2013
- 2. Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins - durch Veröffentlichung im InternetEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Oktober 2024
- 3. GrundstückEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Juli 2022
- 4. Online-Bekanntmachung von ZwangsversteigerungsterminenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Juni 2014
- 5. VersteigerungsterminEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Januar 2026
- 6. Zwangsversteigerung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. März 2016
- 7. ZwangsverwaltungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Oktober 2025
- 8. Zwangsversteigerung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Juli 2012