(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
Fachbeiträge • 24
- 1. Zwangsversteigerungsverfahren - und das nicht glaubhafte gemachte Recht am GrundstückEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. August 2013
- 2. Das doppelt ausgebotene Grundstück und die VersteigerungsbedingungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. September 2012
- 3. Zwangsversteigerung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Juli 2012
- 4. Rettungsanker in der Teilungsversteigerung: abweichende VersteigerungsbedingungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. November 2014
- 5. Rettungsanker in der Teilungsversteigerung: abweichende VersteigerungsbedingungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. November 2014
- 6. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Januar 2026
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024