(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
Fachbeiträge • 32
- 1. Glossar VersteigerungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.curia-recht.de · 21. September 2026
- 2. Bestehenbleibende Rechte in der ZwangsversteigerungEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 10. September 2026
- 3. Versteigerungstermin in der TeilungsversteigerungEingeschränkter ZugriffGerhard Ruby · www.ruby-erbrecht.com · 18. April 2025
- 4. Anwalt Teilungsversteigerung MünchenEingeschränkter Zugriffwww.curia-recht.de · 9. September 2026
- 5. Teilungsversteigerung als letztes MittelEingeschränkter ZugriffFlorian Mund · www.mund-rechtsanwaelte.de · 26. Januar 2025
- 6. Zwangsversteigerung - Ausschluss des SonderkündigungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 15. September 2021
- 7. Zwangsversteigerung - Ausschluss des SonderkündigungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 15. September 2021
- 8. Die Mieterdienstbarkeit im Gewerbeimmobilienrecht - Gestaltung nach dem VDP-StandardEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 28. Mai 2026