(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
Fachbeiträge • 7
- 1. Grundschuld und Sicherungsvertrag bei der ErlösverteilungEingeschränkter ZugriffGerhard Ruby · www.ruby-erbrecht.com · 21. November 2024
- 2. OLG Hamm urteilt über anfängliche ÜbersicherungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 22. Januar 2024
- 3. Empfehlungen des 14. Deutschen FamiliengerichtstagesEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 11. März 2013
- 4. Erstreckung auf MitdarlehensnehmerEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 1. Oktober 2021
- 5. TeilungsplanEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. September 2015
- 6. Zwangsversteigerung: Widerspruch gegen den Teilungsplan - und die MonatsfristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. September 2015
- 7. Zwangsversteigerung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. März 2016