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1. Februar 2007
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt des Grundbuchs mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen.
(2) Soweit die Forderung gegen den Ersteher unverteilt bleibt, wird eine Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.
(3) Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachteil eines Rechts, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Absätzen 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend gemacht werden.
(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Bei Nichterbringung des Bargebots durch den Ersteher nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist jeder Gesellschafter berechtigt, die Wiederversteigerung zu betreibenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2021
- 2. Aktuelle Urteile im GesellschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 17. Januar 2022
- 3. Bargebot nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks nicht erbracht: Wiederversteigerung durch jeden GesellschafterEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2021
- 4. Der gutgläubige Zweiterwerb der HypothekEingeschränkter ZugriffPatrick Birtel · https://juraexamen.info/ · 5. Januar 2012