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27. November 2025
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13. Juni 2026
13. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung,
- 2.
- Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung,
- 3.
- Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
- 1.
- Hersteller: Unternehmen, die Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
- 2.
- Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
- 3.
- Händler: Unternehmen, die Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.