(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
(2) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
(3) Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.
(4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.
(5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
(6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Öffentliche Quellen • 56
- 1. 14/9883 - Unterrichtung: Bericht über die Lage der Ausländer in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 21. August 2002
- 2. 15/4491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2004
- 3. 15/955 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/420, 15/522- Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) 2.zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Rainer Funke, Sibylle Laurischk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/538- Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungssteuerungs- und Integrationsgesetz - ZuwStIG)Bundestag Drucksachen · 7. Mai 2003
- 4. 15/3784 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 27. September 2004
- 5. 15/5826 - Unterrichtung: Sechster Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in DeutschlandBundestag Drucksachen · 22. Juni 2005
- 6. 16/2000 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2005Bundestag Drucksachen · 22. Juni 2006
- 7. 16/10047 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juli 2008 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Juli 2008
- 8. 16/11300 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2007Bundestag Drucksachen · 4. Dezember 2008