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6. Januar 2026
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4. März 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
- 1.
- Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.
- 2.
- Die Behörde prüft sodann, ob die Voraussetzungen nach § 12.01 vorliegen. Eine vorherige gesonderte Zulassung zur Prüfung nach § 7.01 ist nicht erforderlich.
- 3.
- Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.07 Nummer 1 aus.