(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
- 1.
- Energie,
- 2.
- Transport und Verkehr,
- 3.
- Finanzwesen,
- 4.
- Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- 5.
- Gesundheitswesen,
- 6.
- Wasser,
- 7.
- Ernährung,
- 8.
- Informationstechnik und Telekommunikation,
- 9.
- Weltraum und
- 10.
- Siedlungsabfallentsorgung.
(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für
- 1.
- Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
- 2.
- Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
- 3.
- Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
- 4.
- für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit
- 1.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- 2.
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 4.
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- 5.
- dem Bundesministerium der Verteidigung,
- 6.
- dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- 7.
- dem Bundesministerium für Gesundheit,
- 8.
- dem Bundesministerium für Verkehr,
- 9.
- dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
- 10.
- dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- 11.
- dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 4
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- 2. August 2026) – Koch & NeumannEingeschränkter ZugriffAndreas Neumann · www.kochneumann.de · 17. August 2026
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Öffentliche Quellen • 8
- 1. 20/13184 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 2. 21/2510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer AnlagenBundestag Drucksachen · 3. November 2025
- 3. 21/6289 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5838 - Staatliche Sicherheitsvorsorge für Zugpersonal im SchienenpersonenverkehrBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026
- 4. 21/3855 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen - Drucksache 21/2510 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. Januar 2026
- 5. 21/7180 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Juli 2026
- 6. 21/6393 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/4081 - Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/4264 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von VaterschaftenBundestag Drucksachen · 10. Juni 2026
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