Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. April 2012
1. April 2012
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30. Juni 2013
30. Juni 2013
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1.
- die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2,
- 2.
- die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,
- 3.
- die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,
- 4.
- die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Absatz 3 und 4.
(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/26102 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AgrarmarktstrukturgesetzesBundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 2. 20/6873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023