Version
8. November 2006
8. November 2006
>
Version
1. Juni 2007
1. Juni 2007
>
Version
22. Dezember 2007
22. Dezember 2007
>
Version
8. September 2015
8. September 2015
>
Version
19. Januar 2021
19. Januar 2021
>
Version
7. November 2023
7. November 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
31. März 2026
31. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
- eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder
- 2.
- eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.