Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
18. April 2016
18. April 2016
>
Version
2. April 2020
2. April 2020
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
30. Juni 2026
30. Juni 2026
(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die vorteilhaften Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Nachteile nicht überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit
- 1.
- einer Krise,
- 2.
- einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- 3.
- einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- 4.
- einer Bündnisverpflichtung.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 175 ist anzuwenden.
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Fußnote
(+++ § 176: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 19/15603 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der VergabestatistikBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2019
- 2. 19/16902 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/15603, 19/16342, 19/16578 Nr. 1.8 - Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der VergabestatistikBundestag Drucksachen · 29. Januar 2020
- 3. 20/1742 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 4. 20/4665 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren an Brücken auf BundesfernstraßenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 5. 19/30500 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussemfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode gemäß Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 10. Juni 2021
- 6. 20/2353 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2022
- 7. 20/14344 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 8. 20/11899 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 21. Juni 2024