18. April 2016
5. Januar 2026
(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.
(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.
(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.
(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.
(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.
Fußnote
(+++ § 127: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Öffentliche Quellen • 32
- 1. 14/8896 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem GE der Abg. Wiesehügel, Dr. Berg, Hempelmann, weiterer Abg. und der Fraktion der SPD sowie der Abg. Müller, Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/7796- Entwurf eines Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen 2. zu dem GE der Bundesregierung -14/8285- Entwurf eines Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige UnternehmenBundestag Drucksachen · 24. April 2002
- 2. 14/9356 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige UnternehmenBundestag Drucksachen · 11. Juni 2002
- 3. 14/9939 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen -14/9356, 14/9710, 14/9794, 14/9798-Bundestag Drucksachen · 10. September 2002
- 4. 14/8754 - Unterrichtung: Straßenbaubericht 2001Bundestag Drucksachen · 8. April 2002
- 5. 14/6300 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 1999/2000 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. Juni 2001
- 6. 14/5064 - Unterrichtung: Straßenbaubericht 2000Bundestag Drucksachen · 5. Januar 2001
- 7. 14/7796 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige UnternehmenBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2001
- 8. 15/3640 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschränkungenBundestag Drucksachen · 12. August 2004