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31. März 2026
31. März 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Einem Anbieter von Kraftstoffen ist es verboten, auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbraucher vorgelagerten Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Anbietern von Kraftstoffen eine marktbeherrschende Stellung innehat oder über relative Marktmacht verfügt, diese missbräuchlich auszunutzen, indem er Kraftstoffpreise fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Dabei trägt der Anbieter in Verfahren vor der Kartellbehörde die Darlegungs- und Beweislast für die Zuordnung und Höhe der Kosten und, soweit die Höhe der Kosten das Marktübliche erheblich überschreitet, auch die Angemessenheit der Kosten.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe.
(3) Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach dem 1. April 2026 über die Erfahrung mit dieser Regelung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 21/7485 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6867 - Klimawirkung der Maßnahmen der Bundesregierung im Gebäude- und VerkehrssektorBundestag Drucksachen · 5. August 2026
- 2. 21/6169 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5916 - Bilanz des KraftstoffmaßnahmenpaketsBundestag Drucksachen · 26. Mai 2026
- 3. 21/5916 - Kleine Anfrage: Bilanz des KraftstoffmaßnahmenpaketsBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026
- 4. 21/7865 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)Bundestag Drucksachen · 7. September 2026