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22. Dezember 2007
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30. Juni 2013
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9. Juni 2017
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19. Januar 2021
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15. Juli 2021
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.
(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.
(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.
(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof
- 1.
- in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
- 2.
- den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.
(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.