(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,
- 5.
- entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
- 8.
- einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 16/6559 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des LegehennenbetriebsregistergesetzesBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2007
- 2. 18/1286 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des LegehennenbetriebsregistergesetzesBundestag Drucksachen · 30. April 2014
- 3. 18/1639 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/1286 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des LegehennenbetriebsregistergesetzesBundestag Drucksachen · 4. Juni 2014