Die Kassenärztlichen Vereinigungen behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 30. April 2022 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Mai 2022 in Höhe von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für die Abrechnung der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten in Höhe von 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet.
Fachbeiträge • 1
- 1. Überschreitung der ursprünglich angegebenen Testkapazität gibt Kassenärztlicher Vereinigung kein Recht zur Nichtzahlung der Covid-Testvergütungen: Verwaltungsgericht Berlin 24.6.2025Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Philip Christmann · www.christmann-law.de · 18. September 2025
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/1946 - Kleine Anfrage: Mutmaßlicher Abrechnungsbetrug in Millionenhöhe bei Corona-BürgertestsBundestag Drucksachen · 23. Mai 2022
- 2. 20/2281 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1946 - Mutmaßlicher Abrechnungsbetrug in Millionenhöhe bei Corona-BürgertestsBundestag Drucksachen · 14. Juni 2022
- 3. 20/11887 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Juni 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Juni 2024