(1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen.
(2) Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden.
(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
Fachbeiträge • 3
- 1. Entschädigung bei diskriminierender Kündigung (BAG 8 AZR 838/12)Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 14. Juni 2014
- 2. diskriminierende Kündigung in der SchwangerschaftEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 8. Juni 2014
- 3. BAG, Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 1. Juli 2016
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14231 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024