(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
- 1.
- das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
- 2.
- das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde,
(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 5
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- 2. Entschädigung bei diskriminierender Kündigung (BAG 8 AZR 838/12)Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 14. Juni 2014
- 3. diskriminierende Kündigung in der SchwangerschaftEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 8. Juni 2014
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- 5. BAG, Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 1. Juli 2016
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/31710 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Juli 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. Juli 2021
- 2. 20/14231 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 3. 20/13902 - Antrag: Einführung eines Gedenktages für ungeborenes LebenBundestag Drucksachen · 25. November 2024
- 4. 20/14241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach FehlgeburtenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024