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§ 54§ 56
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  1. MessEG

§ 55 MessEG - Maßnahmen der Verwendungsüberwachung

(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbesondere befugt,

1.
ein Messgerät zu prüfen,
2.
ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
3.
anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
4.
das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,
5.
ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von Messgeräten anzuwenden,
6.
anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefahren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, dessen Verwenden den Vorschriften des Abschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

(2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

Weitere Inhalte
  • BayObLG, Beschluss vom 15.08.2025 - 203 VAs 279/25
  • OLG Köln, Urteil vom 31.10.2024 - 7 U 61/23
  • OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2024 - 10 W 24/24
  • VG Göttingen, Beschluss vom 02.02.2023 - 3 B 246/22
  • § 74 AWV - Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
  • § 36 DMBilG - Berichtigung von Wertansätzen
  • § 10 GIGV - Aufnahme in die Wissensplattform
  • § 18 GwG - Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
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