(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).
(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.
Fachbeiträge • 10
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/22570 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21971 - Umgang mit fehlerhaften GeschwindigkeitsmessungenBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 2. 19/31575 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Juli 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Juli 2021