Version
1. Juli 2007
1. Juli 2007
>
Version
1. Dezember 2020
1. Dezember 2020
>
Version
21. Oktober 2024
21. Oktober 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
Fachbeiträge • 39
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und RaumordnungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Verfahrensinformation zu 8 C 48.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 8 C 10.12, Urteil vom 20. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 8 C 16.12, Urteil vom 16. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. BVerwG 8 C 39.12, Urteil vom 20. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 8 C 14.12, Urteil vom 16. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 8 C 41.12, Urteil vom 16. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de