Version
1. Dezember 2020
1. Dezember 2020
>
Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
21. Oktober 2024
21. Oktober 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
(3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
(4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.
Fachbeiträge • 69
- 1. Immobilienwirtschaft 4/2025Eingeschränkter Zugriffhttps://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 2. Haftungsquelle bei Prozessvergleichen nach dem WEGEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 27. Oktober 2023
- 3. Das Wohnungseigentumsrecht und seine HaftungsquellenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 11. Februar 2025
- 4. Crashkurs WohnungseigentumsverwaltungEingeschränkter ZugriffPeter-Dietmar Schnabel · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 5. Grüneberg - Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 6. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 8. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und RaumordnungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de