(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 5
- 1. BVerwG 2 C 24.13, Urteil vom 27. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 P 16.08, Beschluss vom 14. Dezember 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 2 C 26.05Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 26.05, Urteil vom 22. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 2 C 1.06Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de