Für den Fall, dass andere Unternehmen, die an der Reservierung oder Buchung von Flügen oder an der Ausstellung von Flugscheinen beteiligt sind, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Fluggastdaten an Luftfahrtunternehmen übermitteln, gilt Folgendes:
- 1.
- die Luftfahrtunternehmen haben diese Fluggastdaten unbeschadet des § 2 Absatz 1 zu den in § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln;
- 2.
- die anderen Unternehmen haben die Fluggastdaten so rechtzeitig an das jeweilige Luftfahrtunternehmen zu übermitteln, dass eine Weiterleitung der Daten durch das Luftfahrtunternehmen zu den in § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die Fluggastdatenzentralstelle erfolgen kann.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/13460 - Kleine Anfrage: Interpol und der Fall Dogan AkhanliBundestag Drucksachen · 28. August 2017
- 2. 18/13652 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13460 - Interpol und der Fall Dogan AkhanliBundestag Drucksachen · 27. September 2017
- 3. 19/4755 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4377 - Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von FluggastdatenBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018