Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:
- 1.
- bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch
- a)
- die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
- b)
- die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
- c)
- die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
- 2.
- bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
- 3.
- bei Magermilch
- a)
- die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
- b)
- die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
- c)
- die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.