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6. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:
- 1.
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:AndorraBosnien und HerzegowinaGrönlandIslandLiechtensteinMonacoMontenegroNorwegenSan MarinoSchweizSerbienVatikanstadtVereinigtes Königreich;
- 2.
- zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
- Grönland oderNorwegen
- 3.
- Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
- Monaco
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt:
landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf Militärfahrzeuge, die in Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder im Vereinigten Königreich zugelassen sind.