(1) Die Vertrauensstelle hat die durch eine Vertrauensstelle eines bestehenden Implantateregisters übermittelten patienten- und fallidentifizierenden Daten unverzüglich zu pseudonymisieren und diese pseudonymisierten Daten an die Registerstelle zu übermitteln. § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Registerstelle ist berechtigt, die nach § 21 Absatz 4 übermittelten Daten mit den nach § 16 übermittelten Daten zusammenzuführen und für die Zwecke des Implantateregisters nach § 1 zu verarbeiten.
(3) Mit der Verarbeitung der Daten durch die Vertrauensstelle und die Registerstelle werden diese für die ihnen jeweils übermittelten Daten die Verantwortlichen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle legen das Verfahren zur Übernahme der Daten bestehender Implantateregister im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/10523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD)Bundestag Drucksachen · 29. Mai 2019
- 2. 19/27579 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27117 - Errichtung des Implantateregisters DeutschlandBundestag Drucksachen · 16. März 2021
- 3. 20/12411 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12257 - Nutzung des Endoprothesenregisters in Deutschland sowie der vorhandenen Strukturen des Zertifizierungssystems EndoCert im Rahmen der geplanten KrankenhausreformBundestag Drucksachen · 26. Juli 2024
- 4. 21/5922 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der MedizinregisterdatennutzungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026