(1) Zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsstelle und der Registerstelle wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat des Implantateregisters unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter der Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds oder Stellvertreters ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bei der Zusammensetzung des Beirats sicher, dass folgende Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen ausgewogen vertreten sind:
- 1.
- die am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,
- 2.
- die Ärzteschaft,
- 3.
- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- 4.
- der Gemeinsame Bundesausschuss,
- 5.
- die gesetzliche Krankenversicherung,
- 6.
- die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
- 7.
- die Krankenhäuser,
- 8.
- die Patientinnen und Patienten,
- 9.
- die am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie und
- 10.
- das Bundesministerium für Gesundheit.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/10523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD)Bundestag Drucksachen · 29. Mai 2019
- 2. 19/27579 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27117 - Errichtung des Implantateregisters DeutschlandBundestag Drucksachen · 16. März 2021