1. Januar 2009
10. Dezember 2025
(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.
Fachbeiträge • 22
- 1. BFH, Urteil v. 30.01.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 30. Januar 2019
- 2. § 162 Bewertung des WirtschaftsteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Dezember 2019
- 3. § 162 Bewertung des WirtschaftsteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2020
- 4. § 162 Bewertung des WirtschaftsteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2023
- 5. § 162 Bewertung des WirtschaftsteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. Dezember 2024
- 6. § 162 Bewertung des WirtschaftsteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 7. § 162 Bewertung des WirtschaftsteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 8. § 162 Bewertung des WirtschaftsteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Dezember 2022
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 16/7918 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)Bundestag Drucksachen · 28. Januar 2008
- 2. 16/8547 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) - 16/7918 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. März 2008
- 3. 16/11107 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7918, 16/8547, 16/8814 Nr. 3- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)Bundestag Drucksachen · 26. November 2008
- 4. 20/8261 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. September 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. September 2023
- 5. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024