Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
13. Dezember 2006
13. Dezember 2006
>
Version
1. November 2007
1. November 2007
>
Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
24. Dezember 2013
24. Dezember 2013
>
Version
10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 5 +++)
Fachbeiträge • 254
- 1. Erbschaftssteuer Unternehmen sparen - Verschonungsregelungen nutzenEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 26. Januar 2026
- 2. 85 oder 100 % verschontEingeschränkter ZugriffSascha Drache · https://recht-umschau.de/ · 23. September 2026
- 3. BFH, Urteil v. 23.04.2026Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. April 2026
- 4. Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber zu einem vergünstigten Preis als ArbeitseinkommenEingeschränkter ZugriffVajk Varai-Jeges · www.nzp.de · 24. August 2017
- 5. Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in SonderfällenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 3. Oktober 2025
- 6. Ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer Kapitalgesellschaft für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der ErbschaftsteuerEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 30. September 2025
- 7. FG München 7 K 555/16Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 9. Juni 2022
- 8. Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden DrittenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 23. April 2025
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 20/10292 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Februar 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Februar 2024
- 2. 21/2850 - Unterrichtung: Jahresgutachten 2025/26 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen EntwicklungBundestag Drucksachen · 18. November 2025
- 3. 20/14930 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2023 (1. Teil - Bundestagsparteien)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2025
- 4. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024BMF Schreiben · 12. Dezember 2024
- 5. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023BMF Schreiben · 6. Juni 2023
- 6. Verwaltungsgrundsätze VerrechnungspreiseBMF Schreiben · 14. Juli 2021
- 7. Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)BMF Schreiben · 2. Januar 2025
- 8. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBABMF Schreiben · 3. Mai 2018